Informationen und Downloads für Betriebsräte
Hier finden Sie hilfreiche Informationen, Checklisten und Muster für Ihre Betriebsratsarbeit.
Gerne dürfen Sie unsere Vorlagen im Downloadbereich weiter unten übernehmen und für Ihre Bedürfnisse im Unternehmen anpassen. Viel Erfolg!
FAQs zur Kostenübernahme
Muss der Arbeitgeber die Kosten für Betriebsratsschulungen übernehmen?
Ja, der Arbeitgeber ist verpflichtet diese Kosten zu übernehmen. Der Gesetzgeber regelt mit § 37 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 BetrVG und § 40 Abs. 1 BetrVG die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für die Schulungsteilnehmer.
Müssen die bei der Schulung entstehenden Kosten (z. B. Fahrtkosten, Verpflegung, Unterkunft) vom Betriebsrat selbst übernommen werden?
Nein, die meisten Kosten übernimmt der Arbeitgeber, jedoch gibt es hier für die unterschiedlichen Kategorien gesonderte Regelungen.
Sollte einem Betriebsratsmitglied durch Schulungsteilnahmen nach § 37 Abs. 6 BetrVG höhere Kosten, auf die er keinen Einfluss hat, entstehen, so muss er sie auch dann nicht tragen, wenn die durch den Betrieb vereinbarte Reisekostenhöhe überschritten wird (BAG Beschluss vom 07.06.1984).
Inwieweit muss der Arbeitgeber die Verpflegungskosten erstatten?
Er muss die Kosten für die notwendige Standardverpflegung übernehmen. Dies bedeutet, die Kosten für Hauptmahlzeiten, Frühstück, Kaffee, Beilagen und die Kosten für die Verpflegung in den Pausen werden vom Arbeitgeber erstattet. Nicht darin enthalten sind jedoch Kosten für alkoholische Getränke oder Rauchen.
Die Kostenübernahme ist im Regelfall problemlos. Nur in Ausnahmefällen kann es zu Konflikten mit dem Arbeitgeber wegen der Kostenübernahme kommen. Im Konfliktfall mit dem Arbeitgeber muss der Seminarteilnehmer aber akzeptieren, dass ihm von den Verpflegungskosten eine Art Haushaltsersparnis abgezogen wird. Dies betrifft den Umstand, dass bei eigener Verpflegung zu Hause oder in der Kantine des Betriebes eventuell dem Schulungsteilnehmer ein finanzieller Vorteil entstehen könnte. Gemäß § 78 BetrVG ist jedoch weder eine Benachteiligung noch eine Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern gegenüber Ihren Kollegen im Betrieb zulässig. Das LAG Baden-Württemberg erklärt in seinem Beschluss vom 20.09.2007, dass der Kürzung die Werte der Sachbezugsverordnung zugrunde gelegt werden, wenn im Betrieb keine Reisekostenrichtlinien, die einen solchen Verpflegungsmehraufwand regeln, bestehen.
Muss ich das billigste Verkehrsmittel nutzen, um die Fahrkosten erstattet zu bekommen?
Sie müssen nicht nur nach dem billigsten Verkehrsmittel suchen. Es kann der private PKW, der Dienstwagen, die Bahn oder das Flugzeug sein. Dabei ist auf eine günstige, den Umständen entsprechende Variante zu achten, aber nicht zwangsläufig auf die billigste. Verbindlich ist jedoch die Reisekosten- oder Dienstreiseverordnung des Betriebes, denn nach dem BAG Beschluss vom 17.09.1974 sind verbindliche betriebliche Reisekostenregelungen, die für alle Arbeitnehmer/-innen im Betrieb gelten, auch für Betriebsratsmitglieder bindend bei ihrer Betriebsratstätigkeit
Wenn ein anderes Betriebsratsmitglied mit dem Pkw fährt, muss ich dann bei ihm mitfahren?
Es ist grundsätzlich für die anderen Betriebsratsmitglieder zumutbar diese Mitfahrmöglichkeit zu nutzen. Lediglich bei einem begründeten Einzelfall mit besonderen Umständen gilt dies als nicht zumutbar (BAG Beschluss vom 28.10.1992).
Muss ich mir für die Schulungstage Urlaub nehmen?
Nein, während der Teilnahme an den Schulungen sind die Betriebsratsmitglieder von der Arbeitspflicht freizustellen und das Arbeitsentgelt ist fortzuzahlen.
Ich bin nur teilzeitbeschäftigt, werde ich trotzdem von der Arbeitspflicht befreit?
Ja, Betriebsratsmitglieder, die teilzeitbeschäftigt sind, unterliegen ebenso der Arbeitsbefreihung während eines Seminars. Es werden auch die Mehrarbeitsstunden vergütet, die während des Seminars anfallen würden (§ 37 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2 BetrVG).
Darf der Arbeitgeber ein Budget für den Betriebsrat festlegen?
Nein, dadurch würde die Tätigkeit des Betriebsrates eingeschränkt werden. Dies ist nicht zulässig. Eine Budgetierung stellt eine strafbare Behinderung des Betriebsrates dar (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Der Betriebsrat ist in so einem Fall sogar gesetzlich verpflichtet gegen eine Budgetierung einzuschreiten, die ihn daran hindern könnte seine gesetzliche Aufgabe zu erfüllen. Die Aufwendungen, die durch die Arbeit des Betriebsrates entstehen, sind von der betriebsüblichen Kostenminimierung zu trennen.
FAQs zum Schulungsanspruch
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